Was ist Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit der berufstätigen Mutter und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit.
Mutterschutzgesetz: Definition
Wen schützt das Mutterschutzgesetz?
Mutterschutzgesetz im Einzelnen
Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes
Finanzielle Absicherung während des Mutterschutzes
Mutterschutzgesetz in Österreich
Mutterschutzgesetz in der Schweiz
Mit dem Mutterschutzgesetz wurde eine Summe von Regelungen geschaffen, die dem Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Geburt dient. Diese Regelungen sollen nicht nur die Gesundheit von Mutter und Kind, sondern auch das bestehende Arbeitsverhältnis der Mutter schützen. Außerdem sind Schwangere und Mütter mit Entgeltsersatzleistungen während Mutterschutzes sowie während Elternzeit finanziell abgesichert.
Das Mutterschutzgesetz ist auf alle schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob sie vollzeit-, teilzeitbeschäftigt oder noch in der beruflichen Ausbildung sind. Das Gesetz gilt auch für Frauen, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ein freiwilliges soziales Jahr ableisten oder ein Praktikum machen.
Besonderheiten gibt es insbesondere bei folgenden Arbeitnehmerinnen:
Werdende und stillende Mütter dürfen keiner großen Belastung ausgesetzt werden. Arbeitszeitrechtlich gilt daher:
Von Bekanntgabe der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf der Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen keine Kündigung aussprechen. Der besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde. Wurde der Arbeitgeber nicht informiert und sollte die Arbeitnehmerin eine Kündigung erhalten haben, hat sie zwei Wochen Zeit, um den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Mit der entsprechenden Information wird die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Falls die Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt erleidet, hat sie ebenfalls Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt.
Ausnahmesituationen, die den Arbeitgeber zu einer Kündigung berechtigen, sind Insolvenz der Arbeitgebers, Stilllegung des Betriebs und verhaltensbedingte Kündigungen. Kündigungen dürfen nur nach Erlangung einer behördlichen Zustimmung ausgesprochen werden.
Während der Mutterschutzfrist darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Mutterschutzfrist beginnt spätestens sechs Wochen vor errechnetem Geburtstermin und endet grundsätzlich acht Wochen nach der Geburt. Der errechnete Termin bleibt allerdings maßgeblich für das Ende der Frist, auch wenn das Kind wenige Tage vor diesem Termin geboren wird. Bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten erhöht sich die Frist auf zwölf Wochen.
Der Beginn des Beschäftigungsverbotes kann auf auch einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden, wenn der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft es nicht erlaubt, bestimmte Tätigkeiten auszuführen, oder ein Risiko für Mutter oder das Kind mit der Tätigkeit verbunden ist.
Das generelle Beschäftigungsverbot während der ganzen Schwangerschaft betrifft sämtliche Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmerin gesundheitsgefährdenden Substanzen oder Bedingungen wie Gasen, Dämpfen, Strahlen, Hitze, Kälte oder Lärm ausgesetzt wäre. Dabei handelt es sich zusammenfassend um chemische und biologische Gefahrenstoffe sowie schädliche physikalische Einflüsse.
Auch schweren körperlichen Arbeiten dürfen Schwangere nicht nachgehen. Darunter fallen Tätigkeiten, die mit gestreckter oder gebückter Haltung ausgeübt werden oder das regelmäßige Heben von Lasten erfordern, die mehr als fünf Kilogramm wiegen. Ebenfalls verboten sind Tätigkeiten mit vorgeschriebener Geschwindigkeit, dazu zählen Fließband- und Akkordarbeiten.
Sobald der Arbeitgeber von Schwangerschaft Kenntnis erlangt, muss er den Arbeitsplatz umgestalten, falls die Schwangerschaft dies notwendig macht. Für die schwangere Arbeitnehmerinnen ist so eine Sitzgelegenheit einzurichten, wenn sie einer stehenden Tätigkeit nachgehen. Wird die Tätigkeit im Sitzen ausgeübt, dürfen die Arbeitnehmerinnen zusätzliche Pausen einlegen, um eine andere Haltung einzunehmen. Außerdem ist der Arbeitsplatz so zu gestalten, dass keine erhöhte Unfallgefahr besteht. Der Arbeitgeber muss daher eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, um möglichst zu vermeiden, dass bestimmte Situationen oder Gegenstände die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden.
Stillende Mütter haben einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Zeit des Stillens bzw. zum Abpumpen von Muttermilch. Bei einem achtstündigen Arbeitstag stehen der stillenden Arbeitnehmerin entweder zwei 30-minütige oder eine 60-minütige Stillpause zur Verfügung. Stillzeiten kommen zusätzlich zu den normalen Arbeitspausen hinzu, zählen allerdings anders als Arbeitspausen zu den Arbeitszeiten. Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf erforderliche Stillpausen. Die gesetzlichen Stillpausen können fix oder auch flexibel gehalten werden. Die Stillpausen können auch zu Beginn oder am Ende des Arbeitstages gelegt werden, sodass die Arbeit später beginnt oder früher endet.
TimeTrack – Mutterschutz
Für die Dauer des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin weiterhin erhalten. Obwohl die Arbeitnehmerin also keine Arbeitsleistung mehr erbringt, erwirbt sie zusätzliche Urlaubstage, die sie nach Beendigung der Schutzfrist bzw. Elternzeit konsumieren kann.
Während des Mutterschutzes haben die Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal EUR 13,- täglich, was einem monatlichen Nettobezug von durchschnittlich EUR 390, – entspricht. Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt und muss rechtszeitig beantragt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettobezug vor Mutterschutz als Zuschuss zu bezahlen. Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wird individuell berechnet und orientiert sich an dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
Beide Zahlungen – Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss – bieten der Arbeitnehmerin daher einen vollständigen Ersatz für das entfallende Entgelt.
Alle Arbeitgeber erhalten außerdem die gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem sogenannten „U2-Verfahren“ zurückerstattet.
Das österreichische Mutterschutzgesetz sieht eine längere Mutterschutzfrist vor, die bereits acht Wochen vor errechnetem Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt endet.
Anders als in Deutschland wird der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses im Falle einer Schwangerschaft gehemmt und verschiebt sich von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist.
Österreichische Arbeitgeber haben außerdem während des Mutterschutzes keine Zuschüsse an die betroffenen Arbeitnehmerinnen zu leisten. Die österreichische Gesundheitskasse zahlt während des Beschäftigungsverbots/Mutterschutzes der Arbeitnehmerin das Wochengeld aus. Die Höhe des Wochengeldes richtet sich nach dem Nettobezug der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. Hinzu kommt auch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Für die Dauer der Elternkarenz haben die Arbeitnehmerinnen weiters Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld, das ebenfalls ausschließlich direkt von der Gesundheitskasse ausbezahlt wird.
Der Mutterschaftsurlaub dauert in der Schweiz insgesamt 98 Tage (14 Wochen). Alle Vollzeit- wie Teilzeitangestellte haben Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, wenn sie während der neun Monate vor der Geburt vollversichert waren und mindestens fünf Monate während der Schwangerschaft gearbeitet haben.
Die betroffenen Mitarbeiterinnen erhalten 80 % ihres Entgelts in Form von Taggeldern. Es ist zu beachten, dass kantonale Bestimmungen, Personalreglemente und Gesamtarbeitsverträge weitergehende Lösungen vorsehen können.
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Mag. iur. Gorica Stojkovic-Bubic ist TimeTrack-Expertin für arbeitsrechtliche Themen. Nach 10-jähriger Tätigkeit für eine renommierte Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht verstärkt sie nun das junge TimeTrack Team und schreibt gerne Rechtsbeiträge rund um Arbeitszeit und Arbeitswelt.